Alleinerziehende rechnen mit dem Unterhalt des anderen Elternteils. Bleibt die Zahlung aus, kommt sie unregelmäßig oder nur teilweise, wird es im Haushaltsbudget schnell eng. Miete, Kita, Kleidung und Schulsachen laufen schließlich weiter. Für genau diese Lage gibt es in Deutschland eine staatliche Absicherung, die viele Familien zu spät oder gar nicht nutzen: den Unterhaltsvorschuss.
Was der Unterhaltsvorschuss ist
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Staat zahlt dem Kind einen festgelegten Betrag, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend zahlt. Anschließend holt sich der Staat das Geld beim säumigen Elternteil zurück, soweit dieser leistungsfähig ist. Für die Familie bedeutet das: Sie muss den Unterhalt nicht selbst eintreiben, um finanziell über die Runden zu kommen.
Wer Anspruch hat
Anspruch haben Kinder bis zum 18. Geburtstag, die überwiegend bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend ist. Entscheidend ist, dass vom anderen Elternteil kein Unterhalt oder weniger als der Vorschussbetrag ankommt. Für Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen, die sich auf den Bezug von Bürgergeld und das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils beziehen. Eine Höchstbezugsdauer gibt es seit der Reform von 2017 nicht mehr.
Keinen Anspruch gibt es in der Regel, wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder einem neuen Ehepartner zusammenlebt. Auch bei einem echten Wechselmodell, bei dem das Kind etwa gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringt, scheidet die Leistung meist aus.
Antrag stellen: so läuft es ab
Der Antrag wird bei der Unterhaltsvorschussstelle gestellt, die in den meisten Kommunen beim Jugendamt angesiedelt ist. Viele Bundesländer bieten inzwischen auch einen Online-Antrag an. Eine Schritt-für-Schritt-Erklärung, welche Unterlagen gebraucht werden und wie das Verfahren abläuft, gibt es unter Unterhaltsvorschuss beantragen.
Typischerweise werden folgende Unterlagen verlangt:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Pass des antragstellenden Elternteils
- Meldebescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt
- Nachweise über die Trennung oder Scheidung, falls vorhanden
- Angaben zum anderen Elternteil, soweit bekannt: Name, Anschrift, Arbeitgeber
- Belege über bisher gezahlten oder ausgebliebenen Unterhalt
Rückwirkung: warum schnelles Handeln zählt
Der Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend höchstens für den Monat vor der Antragstellung gezahlt, und auch das nur, wenn die Voraussetzungen damals schon vorlagen und der Antragsteller sich erkennbar um Unterhalt bemüht hat. Wer monatelang abwartet, verliert also Geld. Es lohnt sich, den Antrag sofort zu stellen, sobald klar ist, dass der Unterhalt nicht kommt. Fehlende Unterlagen können meist nachgereicht werden.
Mitwirkungspflichten
Wer Unterhaltsvorschuss bezieht, muss das Amt unterstützen. Dazu gehört, Auskunft über den anderen Elternteil zu geben und bei unklarer Vaterschaft an deren Feststellung mitzuwirken. Ändert sich etwas, etwa durch Umzug, neue Partnerschaft oder weil doch Unterhalt gezahlt wird, muss das sofort gemeldet werden. Zu Unrecht gezahlte Beträge werden zurückgefordert.
Verhältnis zu anderen Leistungen
Der Unterhaltsvorschuss wird auf Bürgergeld und Kinderzuschlag angerechnet. Er lohnt sich trotzdem fast immer, weil er für die Familie den Druck aus der Unterhaltsfrage nimmt. Das Kindergeld wird dagegen nicht gekürzt, allerdings ist es bei der Berechnung des Vorschussbetrags bereits berücksichtigt.
Unterhalt selbst durchsetzen
Der Vorschuss ist eine Überbrückung, kein vollständiger Ersatz. Liegt der tatsächliche Unterhaltsanspruch höher, etwa bei gutem Einkommen des anderen Elternteils, bleibt die Differenz offen. Hier hilft die Beistandschaft: Das Jugendamt kann auf Antrag als Beistand des Kindes den Unterhalt berechnen, einfordern und notfalls gerichtlich durchsetzen. Auch diese Leistung ist kostenlos.
Fazit
Bleibt der Unterhalt aus, sollten Alleinerziehende nicht warten. Der Unterhaltsvorschuss sichert das Kind ab, der Antrag ist überschaubar, und die Rückwirkung ist eng begrenzt. Wer zusätzlich eine Beistandschaft beantragt, hat das Amt an seiner Seite, wenn es um den vollen Unterhalt geht.










