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Beleuchtetes Ziffernblatt einer alten Uhr bei Nacht

Uhrzeiten spielen im Jugendschutzgesetz eine große Rolle.

Jugendschutzgesetz für Eltern: Ausgehzeiten, Alkohol, Rauchen und Medien nach Alter

in Erziehung
Lesedauer: 9 min.

Von Redaktion eltern-sucht.de · veröffentlicht am 03.11.2026

Kurz gesagt: Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt, wo sich Kinder unter 14 und Jugendliche bis 17 aufhalten dürfen und was sie kaufen oder konsumieren dürfen: Gaststätten, Discos, Alkohol, Rauchen, Kino und Spiele. Eine feste Ausgehzeit für Straße, Park oder Freunde nennt es nicht. Das entscheidest du als Elternteil im Rahmen deiner Aufsichtspflicht.

Wichtiger Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: 03.11.2026. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.

Wer ist laut Jugendschutzgesetz Kind, wer Jugendlicher?

Kinder sind nach § 1 Abs. 1 JuSchG alle, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind 14, aber noch nicht 18. Viele Regeln unterscheiden zusätzlich zwischen Jugendlichen unter 16 und ab 16 Jahren.

Zwei weitere Begriffe tauchen im Gesetz immer wieder auf. Personensorgeberechtigt ist, wem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Personensorge zusteht, in der Regel also den Eltern. Erziehungsbeauftragt ist jede Person über 18 Jahren, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern dauerhaft oder zeitweise Erziehungsaufgaben übernimmt oder das Kind im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Ob eine Begleitung zählt, hängt deshalb nicht am Verwandtschaftsgrad, sondern an dieser Absprache.

Das Gesetz richtet sich vor allem an Wirte, Veranstalter, Händler und Kinobetreiber. Sie dürfen bestimmte Dinge nicht „gestatten“ oder „abgeben“. Für dich als Mutter oder Vater ist es trotzdem der wichtigste Maßstab, weil es zeigt, welche Grenzen der Gesetzgeber für welches Alter zieht.

Was ist ab welchem Alter erlaubt?

Die Tabelle fasst die wichtigsten Regeln aus den Paragrafen 4 bis 14 zusammen. „Ohne Begleitung“ heißt: ohne Eltern und ohne erziehungsbeauftragte Person. Ausnahmen, die eine Behörde im Einzelfall genehmigen kann, sind nicht berücksichtigt.

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Situation unter 14 14 und 15 16 und 17 Paragraf
Gaststätte, Restaurant, Café ohne Begleitung nur 5 bis 23 Uhr, um etwas zu essen oder zu trinken nur 5 bis 23 Uhr, um etwas zu essen oder zu trinken erlaubt, aber nicht zwischen 24 und 5 Uhr § 4 Abs. 1
Gaststätte mit Eltern oder erziehungsbeauftragter Person erlaubt erlaubt erlaubt § 4 Abs. 1
Nachtbar, Nachtclub nie nie, auch nicht in Begleitung nie, auch nicht in Begleitung § 4 Abs. 3
Öffentliche Tanzveranstaltung (Disco) ohne Begleitung nicht erlaubt nicht erlaubt bis 24 Uhr § 5 Abs. 1
Tanzveranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe, zu Kunst oder Brauchtum bis 22 Uhr bis 24 Uhr bis 24 Uhr § 5 Abs. 1 und 2
Spielhalle nie nie nie § 6 Abs. 1
Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, Gewinn nur Waren von geringem Wert § 6 Abs. 2
Bier, Wein, Sekt in der Öffentlichkeit nein nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person erlaubt § 9 Abs. 1 und 2
Spirituosen und andere alkoholische Getränke nein nein nein § 9 Abs. 1 Nr. 2
Rauchen, Tabak, E-Zigaretten, E-Shishas (auch nikotinfrei) nein nein nein § 10
Kino ohne Begleitung (Film muss fürs Alter freigegeben sein) unter 6 nie; ab 6, wenn die Vorstellung bis 20 Uhr endet wenn die Vorstellung bis 22 Uhr endet wenn die Vorstellung bis 24 Uhr endet § 11
Filme und Spiele auf Datenträgern nur mit Alterskennzeichen für die eigene Altersstufe §§ 12, 14

Wichtig: Für die Erwachsenen-Begleitung beim Alkohol reicht eine erziehungsbeauftragte Person nicht. § 9 Abs. 2 JuSchG nennt ausdrücklich nur die personensorgeberechtigte Person, also in der Regel Mutter oder Vater.

Gaststätte, Restaurant, Café: Was gilt nach § 4?

Unter 16 Jahren dürfen Kinder und Jugendliche ohne Begleitung nur zwischen 5 und 23 Uhr in eine Gaststätte, und auch dann nur, um etwas zu essen oder zu trinken. Ab 16 ist der Aufenthalt ohne Begleitung erlaubt, aber nicht zwischen 24 und 5 Uhr.

In Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person gelten diese Zeitgrenzen nicht. Außerdem nimmt § 4 Abs. 2 JuSchG zwei Fälle aus: wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen und wenn sie auf Reisen sind. Wer mit der Klasse auf Fahrt ist oder auf der Zugreise in einem Bahnhofsrestaurant wartet, fällt also nicht unter die Uhrzeit-Regel.

Absolut ausgeschlossen sind Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbare Vergnügungsbetriebe. Dort dürfen Minderjährige auch mit Begleitung nicht hinein.

Leere Biertische und Bänke in einem herbstlichen Biergarten
Biergarten im Herbst: Auch hier gelten § 4 und § 9 JuSchG. Foto: RitaE / Pixabay

Disco, Party, Schützenfest: Was regelt § 5?

Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 ohne Begleitung gar nicht anwesend sein. Jugendliche ab 16 dürfen ohne Begleitung längstens bis 24 Uhr bleiben. Mit Eltern oder erziehungsbeauftragter Person gelten diese Grenzen nicht.

Eine Sonderregel enthält § 5 Abs. 2 JuSchG: Wird die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt oder dient sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege, dürfen Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 bis 24 Uhr bleiben, auch ohne Begleitung. Das betrifft zum Beispiel Tanzabende im Jugendzentrum oder Tanzgruppen bei einem Brauchtumsfest. Ob ein Veranstalter ein anerkannter Träger ist, kannst du dort direkt erfragen.

Spielhallen bleiben nach § 6 JuSchG für alle unter 18 tabu. Auf Volksfesten, Schützenfesten und Jahrmärkten dürfen Kinder dagegen an Spielen mit Gewinnmöglichkeit teilnehmen, wenn der Gewinn nur aus Waren von geringem Wert besteht, etwa an der Losbude.

Discokugel mit Scheinwerfern und Nebel über einer leeren Tanzfläche
Tanzfläche mit Discokugel: Für Tanzveranstaltungen gilt § 5 JuSchG. Foto: MarkoHeinrich / Pixabay

Alkohol und Rauchen: Wo liegen die Grenzen?

Bier, Wein, Sekt und Mischungen daraus dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden, ab 14 aber in Begleitung der Eltern. Spirituosen und andere alkoholische Getränke sind bis 18 verboten. Rauchen und E-Zigaretten sind für alle Minderjährigen tabu.

Die Alkoholregeln stehen in § 9 JuSchG. Sie gelten „in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit“. Das Verbot für „andere alkoholische Getränke“ umfasst auch Lebensmittel, die solche Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten. Alkoholhaltige Süßgetränke, sogenannte Alkopops, müssen laut Gesetz den Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten“ tragen.

Beim Rauchen ist § 10 JuSchG eindeutig: Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen an Kinder und Jugendliche weder abgegeben werden, noch darf ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet werden. Das gilt auch für den Versandhandel. Absatz 4 erstreckt die Regeln ausdrücklich auf nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas. Für dich als Elternteil heißt das: Auch die vermeintlich harmlose „Vape ohne Nikotin“ ist für Minderjährige nicht erlaubt.

Kino, Filme und Spiele: Was bedeuten die Alterskennzeichen?

Filme und Spiele bekommen nach § 14 JuSchG eine von fünf Altersfreigaben: ohne Altersbeschränkung, ab 6, ab 12, ab 16 oder keine Jugendfreigabe. Im Kino und beim Verkauf von Datenträgern sind diese Freigaben verbindlich.

Die fünf Stufen stehen in § 14 Abs. 2 JuSchG. Vergeben werden sie von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle, laut Familienportal des Bundes für Filme von der FSK und für Computerspiele von der USK. Das Familienportal betont außerdem, dass die Kennzeichnung nichts über den pädagogischen Wert eines Films oder Spiels aussagt.

Fürs Kino regelt § 11 JuSchG zwei Ausnahmen: Einen Film „ab 12“ dürfen schon Kinder ab 6 sehen, wenn Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person dabei sind. Und je nach Alter braucht es eine Begleitung, sobald die Vorstellung spät endet: bei Kindern ab 6 nach 20 Uhr, bei Jugendlichen unter 16 nach 22 Uhr und bei Jugendlichen ab 16 nach 24 Uhr. Kinder unter 6 dürfen nie ohne Begleitung ins Kino.

DVDs, Blu-rays und Spiele auf Datenträgern dürfen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn sie für ihre Altersstufe freigegeben sind (§ 12 JuSchG). Was zu Hause gespielt oder geschaut wird, regelt das Gesetz nicht im Detail. Hier bist du gefragt.

Draußen sein: Gibt es eine gesetzliche Uhrzeit?

Nein. Das Jugendschutzgesetz regelt Gaststätten, Tanzveranstaltungen und Kino, aber keine Uhrzeit für Straße, Park, Spielplatz oder den Besuch bei Freunden. Wie lange dein Kind draußen bleiben darf, legst du als Elternteil fest.

Das Familienportal des Bundesfamilienministeriums formuliert es so: „Das Jugendschutzgesetz enthält keine Bestimmungen dazu, wie lange sich Kinder und Jugendliche draußen aufhalten dürfen.“ Die Grundlage für deine Entscheidung steht stattdessen im Familienrecht. In § 1631 Abs. 1 BGB heißt es: „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“

Ganz ohne Folgen ist ein später Aufenthalt trotzdem nicht. Hält sich ein Kind oder Jugendlicher an einem Ort auf, an dem eine unmittelbare Gefahr für sein Wohl droht, muss die zuständige Behörde nach § 8 JuSchG eingreifen. Sie kann es auffordern, den Ort zu verlassen, es zu den Eltern bringen oder, wenn niemand erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamts geben. Wie viel Freiraum passt, hängt vom Alter, von der Reife deines Kindes und vom Weg nach Hause ab. Genau dazu findest du in unseren Beiträgen nach Alter konkrete Beispiele.

Altstadtgasse mit Treppe und Straßenlaternen in der Abenddämmerung
Altstadt in der Dämmerung: Für den öffentlichen Raum nennt das Gesetz keine Uhrzeit. Foto: TomasHa73 / Pixabay

Was ist eine erziehungsbeauftragte Person, und reicht ein „Muttizettel“?

Eine erziehungsbeauftragte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und mit dir vereinbart haben, dass sie für dein Kind Erziehungsaufgaben übernimmt. Ein schriftlicher Zettel ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, hilft aber beim Nachweis an der Tür.

Nach § 2 Abs. 1 JuSchG muss die Begleitperson ihre Berechtigung auf Verlangen darlegen, und Veranstalter sowie Wirte müssen sie in Zweifelsfällen überprüfen. Ebenso muss dein Kind sein Alter auf Verlangen nachweisen können, etwa mit dem Personalausweis. Ein ausgefüllter Vordruck, umgangssprachlich „Muttizettel“, kann helfen, die Vereinbarung nachzuweisen. Er ist aber kein amtliches Dokument; ob er genügt, prüft der Veranstalter im Rahmen seiner Prüfpflicht.

Das Familienportal weist darauf hin, dass die Begleitperson die Aufsicht tatsächlich wahrnehmen können muss und die Eltern die Gesamtverantwortung behalten. Eine 18-jährige Freundin, die selbst feiern will und schon um Mitternacht nicht mehr ansprechbar ist, erfüllt diese Rolle kaum. Besprich daher vorher, wann ihr euer Kind abholt oder wie es sicher nach Hause kommt.

Was passiert bei Verstößen?

Die Bußgeldvorschriften in § 28 JuSchG richten sich an Veranstalter, Gewerbetreibende und Erwachsene über 18, die einen Verstoß herbeiführen oder fördern. Die Geldbuße kann in den meisten dieser Fälle bis zu 50.000 Euro betragen.

§ 28 JuSchG zählt die Fälle einzeln auf, zum Beispiel wenn ein Wirt einem 15-Jährigen nachts den Aufenthalt gestattet oder ein Kiosk Bier an einen 14-Jährigen verkauft. Absatz 4 erfasst auch Personen über 18, die das verbotene Verhalten eines Kindes oder Jugendlichen herbeiführen oder fördern, etwa wer für Minderjährige Schnaps besorgt. Für deinen Alltag heißt das: Auch volljährige Geschwister oder Freunde sollten wissen, wo die Grenzen liegen.

Häufige Fragen zum Jugendschutzgesetz

Ab wann darf mein Kind allein in die Disco?

Ohne Begleitung erst ab 16 Jahren und dann bis 24 Uhr (§ 5 Abs. 1 JuSchG). Jüngere dürfen nur mit Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person hin. Ausnahme: Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe oder zu Kunst und Brauchtum, dort gilt bis 22 Uhr für Kinder und bis 24 Uhr für Jugendliche unter 16.

Darf mein 14-jähriges Kind mit mir ein Glas Wein trinken?

In der Öffentlichkeit ja, wenn es von einer personensorgeberechtigten Person, also in der Regel von dir, begleitet wird (§ 9 Abs. 2 JuSchG). Eine erziehungsbeauftragte Person reicht hier nicht. Spirituosen bleiben bis 18 verboten.

Gilt das Jugendschutzgesetz auch zu Hause?

Die Regeln zu Gaststätten, Tanzveranstaltungen, Alkohol und Rauchen gelten in der Öffentlichkeit und für Gewerbetreibende. Zu Hause entscheidest du im Rahmen deiner Personensorge nach § 1631 BGB, was erlaubt ist.

Wie lange darf ein 16-Jähriger draußen bleiben?

Für den öffentlichen Raum nennt das Gesetz keine Uhrzeit. Grenzen gibt es nur für bestimmte Orte, zum Beispiel Gaststätten und Discos bis 24 Uhr ohne Begleitung. Was draußen gilt, legen die Eltern fest.

Ausgehzeiten nach Alter

  • Wie lange darf man mit 13 raus? Ausgehzeiten
  • Wie lange darf man mit 14 raus? Ausgehzeiten
  • Wie lange darf man mit 15 raus? – Jugendschutz
  • Wie lange darf man mit 16 raus? Jugendschutzgesetz
  • Wie lange darf man mit 17 raus? Ausgehzeiten
  • Erziehung

Quellen

  1. Jugendschutzgesetz (JuSchG), §§ 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 28 · Bundesministerium der Justiz und juris · gesetze-im-internet.de/juschg (abgerufen am 03.11.2026)
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge · Bundesministerium der Justiz und juris · gesetze-im-internet.de (abgerufen am 03.11.2026)
  3. Kinder- und Jugendschutz · Familienportal des Bundes, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · familienportal.de (abgerufen am 03.11.2026)
Über diesen Beitrag: Allgemeine Information. Altersgrenzen und Regeln stammen aus Bundesgesetzen wie dem Jugendschutzgesetz; im Einzelfall helfen Erziehungsberatung und Jugendamt weiter. Wie wir arbeiten, steht in unseren Redaktionsrichtlinien. Fehler gefunden? Schreib uns über das Impressum.
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