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Nebenberuflich gründen mit Kind: Was wirklich zählt

Nebenberuflich gründen mit Kind: Was wirklich zählt

Nebenberuflich gründen mit Kind: Was wirklich zählt

in Ratgeber
Lesedauer: 4 min.

Der Gedanke kommt oft nachts, wenn das Kind endlich schläft: Die eigene Geschäftsidee, die schon seit Monaten im Kopf herumschwirrt, endlich anpacken. Nebenberuflich, erst einmal klein, ohne den sicheren Job sofort aufzugeben. Das klingt vernünftig, und in vielen Fällen ist es das auch. Aber wer gerade Elterngeld bezieht oder in Elternzeit ist, muss dabei einige Dinge sehr genau im Blick behalten. Fehler können teuer werden, im wörtlichen Sinne.

Was „nebenberuflich“ wirklich bedeutet

Nebenberuflich ist kein geschützter Begriff. Für Finanzamt und Sozialversicherung gilt zunächst: Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, ist Unternehmer, unabhängig davon, wie viel Zeit und Geld dabei fließt. Entscheidend für die steuerliche Einordnung ist, ob die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Wer das verneint, riskiert, dass das Finanzamt von Liebhaberei spricht und Verluste nicht anerkennt.

Als Faustregel gilt in der Praxis: Die selbstständige Arbeit sollte zeitlich unter einem Drittel der regulären Arbeitszeit bleiben, also bei einer 40-Stunden-Woche unter etwa 13 Stunden wöchentlich. Das ist keine gesetzliche Grenze, aber Gerichte und Behörden orientieren sich häufig daran, wenn es darum geht, ob eine Tätigkeit noch als Nebenerwerb einzustufen ist.

Elterngeld und Selbstständigkeit: Die kritischen Grenzen

Wer Elterngeld bezieht und nebenberuflich gründet, bewegt sich auf einem Terrain, das viele unterschätzen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erlaubt es, während des Elterngeldbezugs bis zu 32 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein. Diese Grenze gilt seit der Reform 2021 und hat die frühere 30-Stunden-Regelung abgelöst.

Wer diese 32 Stunden überschreitet, verliert den Elterngeldanspruch vollständig für diesen Monat. Die Stunden werden dabei nicht nur anhand von Rechnungen oder Aufträgen gemessen, sondern anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Wer ein Online-Produkt erstellt, das danach automatisiert Einnahmen erzeugt, muss trotzdem die Erstellungszeit korrekt angeben.

Noch ein weiterer Punkt verdient Aufmerksamkeit: Wenn das selbstständige Einkommen während des Elterngeldbezugs steigt, kann das die Höhe des Elterngeldes senken. Denn das Elterngeld wird auf Basis des Einkommens aus dem Vergleichsjahr berechnet, aber nachträgliche Korrekturen durch das Elterngeldamt sind möglich, wenn Einkommen aus Selbstständigkeit hinzukommt. Transparenz gegenüber der zuständigen Stelle ist hier keine Option, sondern Pflicht.

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Steuern: Kleinunternehmer oder reguläre Umsatzsteuer?

Für viele nebenberufliche Gründer ist die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz der einfachste Einstieg. Sie greift, wenn der Umsatz im Gründungsjahr voraussichtlich unter 22.000 Euro bleibt und im Folgejahr unter 50.000 Euro. Dann muss keine Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden, was die Buchhaltung erheblich vereinfacht.

Der Nachteil: Wer keine Umsatzsteuer ausweist, kann auch keine Vorsteuer ziehen. Wer also ein Laptop oder ein Webhosting für das Unternehmen kauft, bekommt die enthaltene Mehrwertsteuer nicht erstattet. Bei kleinen Investitionen ist das verschmerzbar. Wer aber von Beginn an größere Anschaffungen plant, sollte die Regelbesteuerung ernsthaft prüfen.

Hinzu kommt die Einkommensteuer: Gewinne aus der Selbstständigkeit werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Wer noch in Steuerklasse III oder V eingestuft ist, sollte mit dem Steuerberater klären, ob eine Anpassung der Vorauszahlungen sinnvoll ist. Das Finanzamt schätzt Nachzahlungen von mehreren Tausend Euro im Jahr nicht, und Eltern schon gar nicht.

Zeit realistisch einplanen

Ein Kleinkind schläft im Schnitt zwischen zwölf und vierzehn Stunden am Tag, Neugeborene noch mehr. Das klingt nach viel verfügbarer Zeit, bis man es selbst erlebt. Tatsächlich bleibt nach Pflege, Stillen, Arztbesuchen und dem eigenen Schlafbedürfnis oft wenig übrig. Wer ernsthaft nebenberuflich gründen will, braucht einen realistischen Wochenplan, keine Wunschliste.

Bewährt hat sich das Prinzip fester Blöcke: zum Beispiel zweimal täglich je 90 Minuten, wenn das Kind schläft, und ein längerer Block am Wochenende, wenn der Partner übernimmt. Das ergibt in einer Woche rund 15 Stunden, ausreichend für den Aufbau eines kleinen Dienstleistungsangebots oder eines digitalen Produkts. Mehr sollte man sich in der ersten Zeit ohnehin nicht vornehmen.

Wer sich vertiefend informieren möchte, welche rechtlichen und steuerlichen Schritte beim Aufbau eines Unternehmens anfallen, findet im Existenzgründer-Magazin praxisnahe Beiträge zu Gewerbeanmeldung, Businessplan und Finanzierung. Das hilft, keine wichtigen Schritte zu vergessen.

Gewerbe oder Freiberuf: Die Unterscheidung hat Folgen

Nicht jede selbstständige Tätigkeit ist automatisch ein Gewerbe. Freiberufler im Sinne des Steuerrechts sind unter anderem Ärzte, Architekten, Journalisten, Künstler und beratende Ingenieure. Sie müssen kein Gewerbe anmelden und zahlen keine Gewerbesteuer. Das spart Aufwand und Kosten, vor allem in der Anfangsphase.

Alle anderen müssen beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Die Anmeldung kostet je nach Gemeinde zwischen 15 und 65 Euro und ist relativ unkompliziert. Danach meldet sich das Finanzamt mit einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Wer diesen Fragebogen sorgfältig ausfüllt, legt die Basis für eine saubere Buchführung von Anfang an.

Informationen zu den verschiedenen Berufsgruppen und ihrer steuerrechtlichen Einordnung stellt das Statistische Bundesamt im Rahmen seiner Klassifikationen bereit, und die Deutsche Industrie- und Handelskammer berät regional zu Gewerberecht und Gründungsfragen, häufig kostenlos.

Was viele am Anfang vergessen

  • Krankenversicherung prüfen: Wer gesetzlich pflichtversichert ist, kann nebenberuflich selbstständig sein, ohne sich privat zu versichern. Sobald die selbstständige Tätigkeit zur Haupttätigkeit wird, ändert sich das.
  • Rentenversicherungspflicht beachten: Bestimmte Berufsgruppen, etwa Handwerker oder Lehrer, sind auch als Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
  • Betriebsausgaben dokumentieren: Jeder Kassenbon für eine beruflich veranlasste Ausgabe gehört in einen Ordner. Das spart bei der Steuererklärung bares Geld.
  • Arbeitgeber informieren: Wer in einem Angestelltenverhältnis steht, muss eine Nebentätigkeit in der Regel beim Arbeitgeber anzeigen oder genehmigen lassen. Das steht oft im Arbeitsvertrag.

Nebenberuflich mit Kind zu gründen ist möglich, aber es verlangt Ehrlichkeit gegenüber sich selbst: über die verfügbare Zeit, das nötige Kapital und die eigenen Kapazitäten. Wer das realistisch plant und die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt, baut etwas auf, das auch nach der Elternzeit trägt.

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